Angesichts dieser Gegebenheiten und des Umstands, dass betreffend das Beitragsjahr 2017 lediglich noch eine offene Forderung in Höhe von Fr. 329.40 besteht (vgl. VB 69), erscheint es, auch wenn seine Ex-Frau gemäss Auszug aus dem Handelsregister formell erst im September 2020 endgültig aus der Unternehmung ausschied, nicht als stossend, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich vom Beschwerdeführer Schadenersatz fordert. Wie es sich damit verhält, ist jedoch ohnehin irrelevant, da es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG um eine solidarische Haftung handelt, welche es der Ausgleichskasse – unabhängig von allfälligen Fairnessgeboten (Beschwerde S. 2 in