dem Geschäftsführer einer GmbH kommen gesetzliche Pflichten zu (vgl. E. 4.2.). Der Beschwerdeführer hat sich trotz der damit verbundenen Verantwortung und den damit einhergehenden Verpflichtungen dazu entschieden, (zunächst) zusammen mit seiner damaligen Ehefrau eine Unternehmung zu führen, und im Scheidungsverfahren mit dieser vereinbart, dass sie per 31. Dezember 2017 aus der GmbH ausscheide, ihre Stammanteile auf ihn übertragen würde und er per 1. Januar 2018 "vollumfänglich die alleinige Haftungsverantwortung für ab diesem Zeitpunkt gegenüber der GmbH entstandene Forderungen" übernehme (VB 53 f.; vgl. auch Beschwerde S. 3 oben).