Der (durch einen Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde S. 3) – nach Lage der Akten zu Recht – das Vorliegen eines Schadens in der Höhe von Fr. 29'137.80, dessen Widerrechtlichkeit sowie -5- den (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und seinem rechtswidrigen Verhalten (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.).