Die Gesellschaft wurde, wie dargelegt, am tt. September 2023 aus dem Handelsregister gelöscht. 3.2. Subsidiär haftendes Organ ist vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als früherer Geschäftsführer der B._____ GmbH. Er haftet somit grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG aufgrund seiner formellen Organstellung (vgl. BGE 126 V 237 E. 4 S. 239 f.). 3.3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.