3. 3.1. Die B._____ GmbH ist den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV in den Jahren 2017 bis 2022 unbestrittenermassen nicht bzw. nur teilweise nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin macht im angefochtenen Einspracheentscheid einen ihr dadurch entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 29'137.80 geltend (VB 33 ff.; vgl. dazu den Kontoauszug vom 7. November 2023 [VB 69]). In den Akten findet sich ein Verlustschein betreffend ausstehend Beiträge der B._____ GmbH per tt. Mai 2022 (Datum der Konkurseröffnung) über Fr. 28'872.45 (VB 92). Die Gesellschaft wurde, wie dargelegt, am tt.