die Schadenersatzforderung zu begleichen. Es sei daher vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen und ihm die Forderung zu erlassen (vgl. Beschwerde S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'137.80 verpflichtet ist bzw. ob er Anspruch auf Erlass dieser Forderung hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.