1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Schadenersatzforderung damit, dass dem Beschwerdeführer als (ab tt. August 2020 alleinigem) Gesellschafter und zeichnungsberechtigtem (ab tt. August 2020 mit Einzelunterschrift) Geschäftsführer der B._____ GmbH (in Liquidation) Organstellung zugekommen sei und er daher für den ihr aufgrund der Nichterfüllung der Beitrags- und Abrechnungsplicht der Gesellschaft in den Jahren 2017 bis 2022 entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 29'137.80 hafte (vgl. Vernehmlassungsbeilagen [VB] 8 ff. und 66 f.; Vernehmlassung S. 1).