"Die Verfügung der Beschwerdegegnerin (vom 31. März 2025) sei vollumfänglich aufzuheben; respektive dem Beschwerdeführer sei die Forderung der Beschwerdegegnerin über den Betrag von CHF 29'137.80 zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sein [sic] -auch- für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche -vollumfängliche- Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: