Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.221 / nb / nl Art. 144 Urteil vom 7. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 31. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer war bis zur am tt. September 2023 von Amtes we- gen erfolgten Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister Ge- schäftsführer (bis am tt. August 2020 mit Kollektivunterschrift und ab dem tt. August 2020 mit Einzelunterschriftsberechtigung) und Gesellschafter der B._____ GmbH mit Sitz in Q._____. Die Gesellschaft war für das von ihr beschäftigte Personal der Beschwerdegegnerin gegenüber beitragspflich- tig. Diverse von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte Beiträge betreffend die Jahre 2017 bis 2022 blieben dabei unbezahlt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts C._____ vom tt. September 2023 wurde das am tt. Mai 2022 über die Gesellschaft eröffnete Konkursverfahren abgeschlossen; die Forderungen der Beschwerdegegnerin blieben ungedeckt. Mit Verfügung vom 7. November 2023 verpflichtete die Beschwerdegegne- rin den Beschwerdeführer deswegen zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 29'137.80. Dessen dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 19. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Die Verfügung der Beschwerdegegnerin (vom 31. März 2025) sei vollum- fänglich aufzuheben; respektive dem Beschwerdeführer sei die Forderung der Beschwerdegegnerin über den Betrag von CHF 29'137.80 zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sein [sic] -auch- für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche -vollumfängliche- Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Schadenersatzforderung damit, dass dem Beschwerdeführer als (ab tt. August 2020 alleinigem) Gesell- schafter und zeichnungsberechtigtem (ab tt. August 2020 mit Einzelunter- schrift) Geschäftsführer der B._____ GmbH (in Liquidation) Organstellung zugekommen sei und er daher für den ihr aufgrund der Nichterfüllung der Beitrags- und Abrechnungsplicht der Gesellschaft in den Jahren 2017 bis 2022 entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 29'137.80 hafte (vgl. Ver- nehmlassungsbeilagen [VB] 8 ff. und 66 f.; Vernehmlassung S. 1). Eine Herabsetzung oder ein Erlass der Schadenersatzforderung fielen mangels entsprechender Rechtsgrundlage ausser Betracht (vgl. Vernehmlassung S. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Ersatz für den der Beschwerdegegnerin aus der wider- rechtlichen Nichtbezahlung von Beiträgen für die Jahre 2017 bis 2022 (adä- quat kausal) entstandenen Schaden noch die Richtigkeit der von dieser er- mittelten Schadenshöhe, macht indes sinngemäss geltend, dass sein Ver- schulden zu relativieren sei und er sich angesichts seiner schwierigen fi- nanziellen Situation mit familiären Unterhaltspflichten ausserstande sehe, die Schadenersatzforderung zu begleichen. Es sei daher vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen und ihm die Forderung zu erlassen (vgl. Be- schwerde S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin gegenüber zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'137.80 verpflichtet ist bzw. ob er Anspruch auf Erlass dieser For- derung hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. 2.2. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichs- kasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitneh- mer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritäti- schen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich- -4- rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadener- satzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.3. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften ge- mäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittel- bar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008 § 4 N. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes we- gen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- kommen (faktische Organe; vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O., § 4 N. 201). 3. 3.1. Die B._____ GmbH ist den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitrags- und Abrechnungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV in den Jahren 2017 bis 2022 unbestrittenermassen nicht bzw. nur teilweise nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin macht im an- gefochtenen Einspracheentscheid einen ihr dadurch entstandenen Scha- den in der Höhe von Fr. 29'137.80 geltend (VB 33 ff.; vgl. dazu den Konto- auszug vom 7. November 2023 [VB 69]). In den Akten findet sich ein Ver- lustschein betreffend ausstehend Beiträge der B._____ GmbH per tt. Mai 2022 (Datum der Konkurseröffnung) über Fr. 28'872.45 (VB 92). Die Ge- sellschaft wurde, wie dargelegt, am tt. September 2023 aus dem Handels- register gelöscht. 3.2. Subsidiär haftendes Organ ist vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als früherer Geschäftsführer der B._____ GmbH. Er haftet so- mit grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG aufgrund seiner formellen Or- ganstellung (vgl. BGE 126 V 237 E. 4 S. 239 f.). 3.3. Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Be- schwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlich- keit, Kausalzusammenhang und Verschulden. Der (durch einen Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde S. 3) – nach Lage der Akten zu Recht – das Vorliegen eines Schadens in der Höhe von Fr. 29'137.80, dessen Widerrechtlichkeit sowie -5- den (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und sei- nem rechtswidrigen Verhalten (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). 4. 4.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; es bedarf zusätzlich eines Ver- schuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständi- gen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist ab- zustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Be- langen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, übli- cherweise erwartet werden kann (BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grob- fahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Bundesgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). 4.2. Rechtsprechungsgemäss handelt grundsätzlich grobfahrlässig i.S. von Art. 52 AHVG, wer als Mitglied des Verwaltungsrats seinen Pflichten ge- mäss Art. 716a Abs. 1 OR nicht nachkommt (vgl. etwa BGE 108 V 199 E. 1 S. 201; SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4; 9C_651/2012 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auf den Geschäftsführer einer GmbH analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts H 252/01 vom 14. Mai 2002 E. 3b f.; REICHMUTH, a.a.O., § 4 N. 206 sowie Fn. 310). 4.3. Der Beschwerdeführer führt beschwerdeweise zwar aus, Exkulpations- gründe vorbringen zu wollen (Beschwerde S. 2 f.). Solche finden sich in der Rechtschrift indes nicht. Die Ausführungen betreffend seine familiäre und finanzielle Situation entbehren für die Frage des Verschuldens indes jegli- cher Relevanz. Eine Überforderung mit der administrativen Führung des -6- Unternehmens (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist ebenfalls kein tauglicher Exkul- pationsgrund; dem Geschäftsführer einer GmbH kommen gesetzliche Pflichten zu (vgl. E. 4.2.). Der Beschwerdeführer hat sich trotz der damit verbundenen Verantwortung und den damit einhergehenden Verpflichtun- gen dazu entschieden, (zunächst) zusammen mit seiner damaligen Ehe- frau eine Unternehmung zu führen, und im Scheidungsverfahren mit dieser vereinbart, dass sie per 31. Dezember 2017 aus der GmbH ausscheide, ihre Stammanteile auf ihn übertragen würde und er per 1. Januar 2018 "vollumfänglich die alleinige Haftungsverantwortung für ab diesem Zeit- punkt gegenüber der GmbH entstandene Forderungen" übernehme (VB 53 f.; vgl. auch Beschwerde S. 3 oben). Angesichts dieser Gegeben- heiten und des Umstands, dass betreffend das Beitragsjahr 2017 lediglich noch eine offene Forderung in Höhe von Fr. 329.40 besteht (vgl. VB 69), erscheint es, auch wenn seine Ex-Frau gemäss Auszug aus dem Handels- register formell erst im September 2020 endgültig aus der Unternehmung ausschied, nicht als stossend, dass die Beschwerdegegnerin ausschliess- lich vom Beschwerdeführer Schadenersatz fordert. Wie es sich damit ver- hält, ist jedoch ohnehin irrelevant, da es sich bei der Haftung nach Art. 52 AHVG um eine solidarische Haftung handelt, welche es der Ausgleichs- kasse – unabhängig von allfälligen Fairnessgeboten (Beschwerde S. 2 in fine) – ohne Weiteres erlaubt, gegen alle Schuldner oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308 f.;119 V 86 E. 5a S. 87). 4.4. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ein Verschulden des Beschwerde- führers zu Recht bejaht und ihn zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 29'137.80 verpflichtet. 5. Soweit der Beschwerdeführer einen Erlass der Schadenersatzforderung beantragt, besteht für einen solchen keine Rechtsgrundlage. Ein Erlass nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 4 ATSV scheidet – davon abgesehen, dass ein solcher erst nach Rechtskraft der Zahlungsverpflichtung zu prüfen wäre und folglich nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gehören könnte – bereits daher aus, da es sich bei der vorliegenden Forderung nicht um (unrechtmässig bezogene) Leistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 ATSG handelt. Die Möglichkeit eines Erlasses nach Art. 11 Abs. 1 AHVG und Art. 40 AHVV ist auf Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 8 AHVG) und Beiträge der nichterwerbstätigen Versi- cherten (Art. 10 AHVG) beschränkt. Vorliegend besteht aber ein Schaden- ersatzanspruch nach Art. 52 AHVG. Daher ist das Begehren um Erlass der Forderung in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage abzu- weisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. -7- 6. 6.1. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung im Einspracheverfahren (VB 155). Die Beschwerdegegnerin wies dieses mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (VB 11). 6.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist jedoch nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwah- rung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Ver- trauensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteile des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2 und 8C_246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Ver- fahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Sozial- versicherungsträgerin den rechtserheblichen Sachverhalt also unter Mitwir- kung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbei- ständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.1; 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der un- entgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren sind strenger als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_270/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2, 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 4.1, publ. in: ARV 2015 S. 161; und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.3). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf die in BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.2; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, 8C_931/2015 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (Urteil des Bundesge- richts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurch- -8- schnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 6.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde davon aus, sein Gesuch sei wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden, und äussert sich nicht zur von der Beschwerdegegnerin verneinten sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung (Beschwerde S. 4). Eine solche ist auch nicht er- kennbar. So legte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. No- vember 2023 klar dar, weshalb sie vom Beschwerdeführer Schadenersatz fordere, wie sich ihre Forderung zusammensetze und welche Entlastungs- gründe er geltend machen könne (vgl. VB 66-69). Zudem zielte die Ein- sprache im Wesentlichen lediglich darauf ab, die Rechtskraft der Verfügung zu hemmen, um noch Gelegenheit zu haben, betreffend die – schon im Einspracheverfahren unbestrittene – Schadenersatzforderung eine Abzah- lungsvereinbarung zu schliessen bzw. einen (unmöglichen [vgl. E. 5.]) Er- lass zu erwirken (VB 154 f.) respektive eine teilweise Haftung der Ex-Frau des Beschwerdeführers für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden zu erwirken (VB 158). Es stellten sich damit keine komplexen Fra- gen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, und es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Für- sorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver- beiständung im Einspracheverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin demnach (schon [vgl. E. 7)]) aufgrund der fehlenden sachlichen Geboten- heit zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. 7.2.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Schadenersatzpflicht des Beschwer- deführers und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, wes- halb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 betragen. Für dieses Verfahren betragen die Verfahrenskos- ten Fr. 800.00 und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. -9- 7.2.2. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. 7.2.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall sachlich geboten ist (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bun- desgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass- gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536; Urteile des Bundesgerichts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1; 8C_512/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). 7.2.4. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Exkulpations- gründe vorbrachte und in erster Linie einen gesetzlich nicht vorgesehenen Erlass der Schadenersatzforderung beantragte, konnte seinen Begehren von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuwei- sen. Da die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der Mit- telosigkeit kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung letzterer. Auf Ausführungen zur sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung kann damit ebenfalls verzichtet werden. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 7. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia