2.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Kosten Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.3. Der durch ihre Eltern vertretenen Beschwerdeführerin steht mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 134 f.) keine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: