_ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2025 (VB 62) demnach zu Recht zum Schluss, dass weitere Abklärungen erforderlich seien. Dafür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach wird die Beschwerdegegnerin erneut über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben. -5- 2. 2.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.