Insofern bestehen widersprüchliche fachärztliche Einschätzungen bezüglich der Diagnostik. Dem Schreiben von Dr. med. C._____ lassen sich sodann keine Befunde entnehmen, weshalb dessen Angaben für eine direkte Leistungszusprache ebenfalls nicht genügen. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte lässt sich überdies auch nicht zuverlässig beurteilen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten einer ambulanten Psychotherapie hat. Die RAD-Ärztin Dr. med. D._____ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2025 (VB 62) demnach zu Recht zum Schluss, dass weitere Abklärungen erforderlich seien.