Somit wurde den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich entsprochen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 f.), weshalb die Wiedererwägung der Beschwerdegegnerin bloss einem Antrag an das Gericht gleichkommt. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu verpflichten ist, die Kosten der von der Beschwerdeführerin beantragten medizinischen Massnahmen (ambulante Psychotherapie) aufgrund deren Erforderlichkeit zur Behandlung eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang bzw. wegen der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 12 IVG zu übernehmen.