1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 55) mit Verfügung vom 17. Februar 2025 vor dem Hintergrund, dass sie die Durchführung weiterer Abklärungen und einen Neuentscheid über den strittigen Anspruch gestützt auf deren Ergebnisse für notwendig befand, pendente lite aufgehoben. Die Beschwerdeführerin beantragte vorliegend jedoch neben der Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Anerkennung des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang und die Zusprache diesbezüglicher medizinischer Massnahmen gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte (vgl. auch Eingabe vom 22. Februar 2025).