2024, N. 83 zu Art. 53 ATSG). Die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zur Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist oder das Streitobjekt dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 135 zu Art. 61 ATSG).