2.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit zwei Eingaben vom 22. Februar 2025 an der Beschwerde fest und beantragte, dass auf die Beschwerde eingetreten und diese nicht als erledigt betrachtet werde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Beinhaltet eine -3-