2.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, und reichte eine gleichentags ergangene Verfügung ein, mit welcher sie die Verfügung vom 3. Dezember 2024 pendente lite aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung über deren Anspruch auf medizinische Massnahmen nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts in Aussicht gestellt hatte. 2.3. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 2025 zur Stellungnahme dazu auf, ob das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden könne.