2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2024 und die Anerkennung des Vorliegens eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten diesbezüglicher medizinischer Massnahmen.