desgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2). Es ist demnach - 10 - auf die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____ abzustellen, wonach eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zum August 2022 nicht gegeben ist.