erstellt, zumal auch dem mit Eingabe vom 24. Juli 2025 vom Beschwerdeführer als BB 8, S. 6 f., verurkundeten Bericht von PD Dr. med. L._____, Facharzt für Radiologie, über eine MRI-Untersuchung der LWS vom 2. Juni 2025 keine wesentlichen zusätzlichen respektive neuen Befunde zu entnehmen sind.