Es sei eine Anleitung für rückenstabilisierende Übungen mitgegeben worden. Zudem seien Physiotherapie verordnet und eine stabilisierende Rückenbandage angepasst worden. Schmerzauslösende Positionen und Belastungen seien zu vermeiden und es sei ein regelmässiges Rückentraining zu befolgen (VB 229, S. 2 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert und es fanden nach Lage der Akten auch keine – gemäss Bericht des Facharztes für Orthopädie N._____ vom 8. August 2024 insbesondere bei Exazerbation vorgesehene – Folgeuntersuchungen statt. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands bezüglich der Wirbelsäule respektive des Rückens erscheint damit insgesamt nicht hinreichend