Aus den in den medizinischen Akten enthaltenen Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers ergibt sich denn auch nicht, dass bezüglich dieser beiden Gesundheitsschäden eine erhebliche Veränderung eingetreten wäre. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in allgemeiner Weise angeführten Rückenbeschwerden ist dem auf eine bildgebende und klinische Untersuchung gestützten Bericht des Facharztes für Orthopädie N._____ vom 8. August 2024 zu entnehmen, dass eine aktivierte Facettengelenksarthrose im Bereich der LWS bestehe. Es sei eine Anleitung für rückenstabilisierende Übungen mitgegeben worden.