eingereichten Bericht von Dr. med. K._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, vom 17. Juli 2025 (BB 8 S. 1) nicht, dass die chronische Diarrhoe seit dem Vergleichszeitpunkt eine erhebliche Veränderung erfahren habe. Gleiches gilt für die (von den ABI-Gutachtern als organisch nur teilweise nachvollziehbar beurteilten; vgl. VB 186, S. 9) Schulterbeschwerden beziehungsweise die damit verbundenen Rückenbeschwerden. Aus den in den medizinischen Akten enthaltenen Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers ergibt sich denn auch nicht, dass bezüglich dieser beiden Gesundheitsschäden eine erhebliche Veränderung eingetreten wäre.