Reaktive Beschwerden auf ungünstige psychosoziale Faktoren sind indes invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, da ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.5). Gleiches gilt für reaktiv-so- ziogene Beschwerden, die verschwinden, sobald berufliche Eingliederung gelingt (Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3). 5.2.2. In somatischer Hinsicht macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht geltend und es ergibt sich auch aus dem von ihm am 24. Juli 2025 -9-