Die depressive Symptomatik habe durch Abbau der psychosozialen Belastungen reduziert werden können, so dass die Hospitalisation auf ein zeitliches Minimum habe beschränkt werden können. Bei Austritt sei die depressive Symptomatik beinahe vollständig remittiert gewesen (VB 219, S. 2 ff.). Weshalb Dr. med. H._____ vor diesem Hintergrund und angesichts der mit Blick auf die erhobenen Befunde ohne Weiteres nachvollziehbare Beurteilung der Rehaklinik O._____ insbesondere in seinem Bericht vom 17. Oktober 2024 (VB 226, S. 7 f.) sowie in seinem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren verurkundeten Bericht vom 9. April 2025 (Beschwerdebeilage [