Bei der weiter geltend gemachten depressiven Erkrankung handle es sich um ein reaktives (auf psychosoziale Belastungen) und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevantes Leiden. Zudem sei lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt worden, ohne dass objektive Befunde oder funktionelle Einschränkungen nachvollziehbar beschrieben worden wären. Insgesamt bestehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands.