4.3. In ihrer Verfügung vom 1. April 2025 stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf zwei Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 5. August 2024 (VB 221) und vom 27. Februar 2025 (VB 233). Diesen ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass sämtliche beklagten somatischen Beschwerden bereits zum Vergleichszeitpunkt vorgelegen hätten und entsprechen auch im ABI-Gutach- ten vom 11. März 2022 erfasst worden seien. Bei der weiter geltend gemachten depressiven Erkrankung handle es sich um ein reaktives (auf psychosoziale Belastungen) und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevantes Leiden.