Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, es bestehe seit 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer. In einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Brustniveaus, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg und bei jederzeitiger Möglichkeit, eine Toilette aufzusuchen, -7-