2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm das "RAD-Gutachten […] nie zur Einsicht vorgelegt" habe. Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich offen bleiben, denn rechtsprechungsgemäss kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) als geheilt gelten, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).