1. In ihrer Verfügung vom 1. April 2025 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf zwei Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) sowie für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (D), vom 27. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 233) und vom 5. August 2024 (VB 221) davon aus, es sei keine seit Erlass der Verfügung vom 3. August 2022 eingetretene anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Dessen Leistungsbegehren sei daher betreffend Invalidenrente abzuweisen (VB 236).