2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich nicht vernehmen. 2.5. Am 14. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: