sprochen hatte. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin unter Einbezug ihres internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab. Mit Vorbescheid vom 18. September 2024 stellte sie diesem die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 18. November 2024 erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD verfügte sie schliesslich am 1. April 2025 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: