AVIG-Praxis ALE und E. 2.2.2. hiervor). Demnach ist betreffend die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 insgesamt (unter Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch vom 15. August bis 30. September 2023) eine vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 11 Monaten und 22.4 Kalendertagen ausgewiesen (8 Monate und 22.4 Kalendertage + 3 Monate), welche für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit und dementsprechend eine Bejahung der Anspruchsberechtigung ab dem 10. März 2025 nicht genügt (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2025 erweist sich somit im Ergebnis jedenfalls als rechtens.