Vom 10. März bis 31. Oktober 2023 war der Beschwerdeführer demnach für eine massgebende Dauer von 8 Monaten und 22.4 Kalendertagen (10. März bis 31. März 2023 = 16 Werktage x 1.4 [vgl. hierzu Ziff. B149- 150 AVIG-Praxis ALE) sowie vom 1. Januar bis 31. März 2024 für die Dauer von 3 Monaten krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig und stand in keinem Arbeitsverhältnis. Da der Beschwerdeführer während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 19. Februar bis 5. März 2025 (VB 83) bei der C._____ AG angestellt war (vgl. VB 81; 85), ist diese Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff. B188 AVIG-Praxis ALE und E. 2.2.2. hiervor).