3.2.2. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3).