53; 129; 139; 142; 144), vom 1. Januar bis 31. März 2024 (VB 126; 127) und vom 19. Februar bis 5. März 2025 (VB 83) ärztliche Zeugnisse vorgelegt hat, in denen ihm eine 100%ige bzw. – hinsichtlich des Zeitraums vom 15. August bis 30. September 2023 – (auch) eine lediglich 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (VB 133 - 135). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum vom 15. August bis 30. September 2023 von einer vollständigen und nicht von einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, hat dieser nicht, wie es für eine Befreiung von der Erfüllung von der Beitragszeit erforderlich wäre, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags-