3.1.2. Unbestritten ist ausweislich der Akten zu Recht, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war.