Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, er habe vom 30. September 2022 bis zum 30. Juli 2023 wegen Krankheit auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Krankentaggelder bezogen. Er sei mehr als 10 Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen können.