Krankheit als Befreiungsgrund nachweisen. Sowohl die Voraussetzung der genügenden Beitragszeit als auch die Voraussetzung, während mehr als 12 Monaten aufgrund von Krankheit im Ausmass von 100 % an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert gewesen zu sein, würden vorliegend nicht erfüllt. Da eine Kumulation von Beitragszeiten und Zeiten eines Befreiungsgrundes ausgeschlossen sei, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 (VB 9). -4-