3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdegegner ging im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer könne innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 (Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin per 9. März 2025 [vgl. VB 73; 44]) insgesamt 6.233 Monate Beitragszeit aus beitragspflichtigen Beschäftigungen bei der "B._____" und bei der C._____ AG sowie 10.821 Monate (respektive 11.747 Monate; vgl. Vernehmlassung) Krankheit als Befreiungsgrund nachweisen.