Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Pflicht zur vorgängigen Erfüllung der Mindestbeitragszeit subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (vgl. BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff.).