2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 14. Mai 2025) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bejahung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: