1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. März 2025 per 31. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. April 2025 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2025 ab.