Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.207 / ms / nl Art. 8 Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermitt- lung an und stellte am 20. März 2025 per 31. März 2025 Antrag auf Arbeits- losenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. April 2025 verneinte die Öf- fentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2025 erhob der Beschwer- deführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 14. Mai 2025) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids und die Bejahung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 10. März 2025. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 10. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7-10) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). -3- 2.2. 2.2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestim- mung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 2.2.2. Nach Art. 14 Abs. 1 AVIG sind Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten. Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Pflicht zur vor- gängigen Erfüllung der Mindestbeitragszeit subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumula- tion oder Kompensation ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (vgl. BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdegegner ging im Wesentlichen davon aus, der Beschwer- deführer könne innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitrags- zeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 (Kündigung des letzten Arbeits- verhältnisses seitens der Arbeitgeberin per 9. März 2025 [vgl. VB 73; 44]) insgesamt 6.233 Monate Beitragszeit aus beitragspflichtigen Beschäftigun- gen bei der "B._____" und bei der C._____ AG sowie 10.821 Monate (res- pektive 11.747 Monate; vgl. Vernehmlassung) Krankheit als Befreiungs- grund nachweisen. Sowohl die Voraussetzung der genügenden Beitrags- zeit als auch die Voraussetzung, während mehr als 12 Monaten aufgrund von Krankheit im Ausmass von 100 % an der Erfüllung der Beitragszeit ver- hindert gewesen zu sein, würden vorliegend nicht erfüllt. Da eine Kumula- tion von Beitragszeiten und Zeiten eines Befreiungsgrundes ausgeschlos- sen sei, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. März 2025 (VB 9). -4- Der Beschwerdeführer macht demgegenüber sinngemäss geltend, er habe vom 30. September 2022 bis zum 30. Juli 2023 wegen Krankheit auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit basierende Krankentaggelder bezogen. Er sei mehr als 10 Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen und habe des- halb die Beitragszeit nicht erfüllen können. 3.1.2. Unbestritten ist ausweislich der Akten zu Recht, dass der Beschwerdefüh- rer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 nicht während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Folglich ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. 3.2. 3.2.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Perioden vom 10. März bis 31. Oktober 2023 (vgl. VB 50; 53; 129; 139; 142; 144), vom 1. Januar bis 31. März 2024 (VB 126; 127) und vom 19. Februar bis 5. März 2025 (VB 83) ärztliche Zeugnisse vorgelegt hat, in denen ihm eine 100%ige bzw. – hinsichtlich des Zeitraums vom 15. August bis 30. Septem- ber 2023 – (auch) eine lediglich 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (VB 133 - 135). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum vom 15. August bis 30. September 2023 von einer vollstän- digen und nicht von einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird, hat dieser nicht, wie es für eine Befreiung von der Erfüllung von der Beitragszeit erforderlich wäre, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitrags- zeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit keine Beiträge bezahlen können, wie nachfolgend aufge- zeigt wird, und vom Beschwerdeführer, der eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit von "mehr als 10 Monate[n]" geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1), an sich auch anerkannt wird. 3.2.2. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalen- dermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je dreissig Kalen- dertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten (Art. 13 Abs. 2 AVIG) und Zeiten, für die der Versi- cherte einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Abs. 3). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind Kalendertage massgebend, nicht Tage, an denen eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Die Beschäftigungstage müssen in Kalendertage umgerechnet werden, weil der Nachweis der ausreichenden beitragspflichtigen Beschäftigung -5- gestützt auf Art. 11 Abs. 1 AVIV durch Kalendermonate erfolgt. Dabei wer- den Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis mit- berücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (BGE 122 V 256 E. 2a S. 258 f.; 121 V 165 E. 2b S. 169). Vom 10. März bis 31. Oktober 2023 war der Beschwerdeführer demnach für eine massgebende Dauer von 8 Monaten und 22.4 Kalendertagen (10. März bis 31. März 2023 = 16 Werktage x 1.4 [vgl. hierzu Ziff. B149- 150 AVIG-Praxis ALE) sowie vom 1. Januar bis 31. März 2024 für die Dauer von 3 Monaten krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig und stand in keinem Arbeitsverhältnis. Da der Beschwerdeführer während der krankheitsbe- dingten Arbeitsunfähigkeit vom 19. Februar bis 5. März 2025 (VB 83) bei der C._____ AG angestellt war (vgl. VB 81; 85), ist diese Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Ziff. B188 AVIG-Praxis ALE und E. 2.2.2. hiervor). Demnach ist betreffend die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. März 2023 bis 9. März 2025 insgesamt (unter Annahme einer gänzli- chen Arbeitsunfähigkeit auch vom 15. August bis 30. September 2023) eine vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von 11 Mo- naten und 22.4 Kalendertagen ausgewiesen (8 Monate und 22.4 Kalender- tage + 3 Monate), welche für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitrags- zeit und dementsprechend eine Bejahung der Anspruchsberechtigung ab dem 10. März 2025 nicht genügt (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der Einsprache- entscheid vom 10. Mai 2025 erweist sich somit im Ergebnis jedenfalls als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Schweizer