137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. April 2012 zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Eingabe vom 20. Oktober 2025 S. 2 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 10 -