Die Sache ist dementsprechend – ungeachtet der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Arbeitspensum von 100 % durch den Beschwerdeführer (erst) nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2025 sowie der mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 angepassten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.2. hiervor) – zur weiteren Abklärung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dessen unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit ab dem 4. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).