4.3.3. Mit dem Bericht der Stiftung E._____ vom 9. April 2024 setzte sich der Versicherungsmediziner Dr. med. univ. C._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 19. April 2024 nicht auseinander, sondern hielt lediglich fest, es sei in entsprechend angepasster Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 321). Dabei entsprachen die vom Beschwerdeführer in der Stiftung E._____ ausgeführten Tätigkeiten (VB 319 S. 2 ff.