4.2. Es ist – nach Lage der Akten zu Recht – unstreitig, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Schaler nicht mehr zumutbar ist (VB 233 S. 3, 199; 365 S. 3; Beschwerde S. 5). Die im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. Juni 2023 (VB 233 S. 4) attestierte und mit Aktenbeurteilungen der Versicherungsmediziner vom 5. Januar und 19. April 2024 (VB 288, 321) bestätigte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit weicht hingegen erheblich von der im Bericht der Universitätsklinik F._____ vom 23. Februar 2024 (VB 302) bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ab.