Die Universitätsklinik F._____ habe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in angepasster Tätigkeit bestätigt. Die von der Rehaklinik B._____ gezogene Schlussfolgerung, dass bei ihm infolge einer "Selbstlimitierung" keine Verbesserung bezüglich Funktion und Belastbarkeit habe erreicht werden können, sei mit Vorbehalt zu würdigen, da die Befunde beim Austritt schlechter gewesen seien als beim Eintritt. Die im MRI festgestellte neue Ruptur gehe mit den -7-