Am 5. Januar 2024 stellte Dr. med. D._____ fest, der medizinische Endzustand sei erreicht. Einzige Option sei eine inverse Schulterprothese, wann diese eingesetzt werde, sei vom Leidensdruck des Beschwerdeführers abhängig. Am Belastungsprofil gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B._____ würde sich jedoch auch nach einer erfolgreichen Prothesenimplantation nichts ändern (VB 288). Dr. med. univ. C._____ hielt mit -6- Aktenbeurteilung vom 19. April 2024 fest, beim Beschwerdeführer sei in entsprechend angepasster Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 321).